§ 99 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 99 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
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(Textabschnitt unverändert) § 99 Leistungsrahmen | |
(Text alte Fassung) Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. |