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Änderung § 100 SGB III vom 01.01.2009

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§ 100 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 100 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 100 Leistungen


(Text alte Fassung)

Die allgemeinen Leistungen umfassen die Leistungen zur

1. Unterstützung der Beratung und Vermittlung,

2. Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben,

3.
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,

4. Förderung der Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit,

5.
Förderung der Berufsausbildung,

6.
Förderung der beruflichen Weiterbildung.

(Text neue Fassung)

Die allgemeinen Leistungen umfassen

1. vermittlungsunterstützende Leistungen,

2. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,

3. Leistungen zur
Förderung der Berufsausbildung,

4. Leistungen zur
Förderung der beruflichen Weiterbildung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)