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Änderung § 246a SGB III vom 01.01.2009

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§ 246a SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 246a SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 246a Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen


(Text neue Fassung)

§ 246a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Träger können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie durch zusätzliche Hilfen für förderungsbedürftige Arbeitnehmer diesen die betriebliche Eingliederung ermöglichen und ihre Aussichten auf dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern (Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen).