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Änderung § 252 SGB III vom 01.01.2009

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§ 252 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 252 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

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§ 252 Grundsatz


(Text neue Fassung)

§ 252 (aufgehoben)


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Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.