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Änderung § 421m SGB III vom 01.01.2009

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§ 421m SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 421m SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421m Sozialpädagogische Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 421m (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Arbeitgeber können bis 31. Dezember 2007 durch Übernahme der Kosten für eine notwendige sozialpädagogische Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz gefördert werden, soweit diese nicht nach § 61 oder im Rahmen anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.