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Änderung § 323 SGB III vom 01.11.2006

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§ 323 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 323 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 323 Antragserfordernis


(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld gilt mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.

(Text alte Fassung)

(2) Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. Mit einem Antrag auf Wintergeld, Winterausfallgeld oder auf die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Einem Antrag auf Winterausfallgeld sind Aufzeichnungen über die ausgefallenen Arbeitsstunden und über die mit einem Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung belegten Ausfallstunden nach Art der ausgefallenen Arbeiten, Zeitpunkt und Dauer des Arbeitsausfalles und den hiervon betroffenen Arbeitnehmern beizufügen, wenn in dem Betrieb kein Zuschuß-Wintergeld gewährt wird.

(Text neue Fassung)

(2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 175a sind vom Arbeitgeber schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 175a sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 175a sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)