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Änderung § 69 SGB III vom 18.09.2010

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§ 69 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2010 geltenden Fassung
§ 69 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; 2009 I S. 1939
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Lehrgangskosten


(Text neue Fassung)

§ 69 Maßnahmekosten


vorherige Änderung

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden die Lehrgangskosten einschließlich der Zuschüsse für die Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungspersonals an besonderen von der Bundesagentur für Arbeit anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen übernommen. Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn der Teilnehmer wegen Ausbildungsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das Ausbildungsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen und eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.



Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Maßnahmekosten

1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie

2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich
der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten

übernommen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)