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Änderung § 107 SGB III vom 01.08.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 107 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung
§ 107 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422

(Textabschnitt unverändert)

§ 107 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen


(Text alte Fassung)

Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 62 Euro monatlich und danach 73 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(Text neue Fassung)

Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 63 Euro monatlich und danach 75 Euro monatlich zugrunde gelegt.


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