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Änderung § 108 SGB III vom 01.08.2010

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§ 108 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung
§ 108 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422

(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Einkommensanrechnung


(1) Auf den Bedarf wird bei Maßnahmen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Einkommen nicht angerechnet.

(2) Im übrigen bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen

(Text alte Fassung)

1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 235 Euro monatlich,

2. der Eltern bis 2.824 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1.760 Euro monatlich und

3. des Ehegatten oder Lebenspartners bis 1.760 Euro monatlich

(Text neue Fassung)

1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 242 Euro monatlich,

2. der Eltern bis 2.909 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1.813 Euro monatlich und

3. des Ehegatten oder Lebenspartners bis 1.813 Euro monatlich

anrechnungsfrei.




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