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Änderung § 151 SGB III vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 151 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 151 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 254 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 151 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. (weggefallen)

2. (weggefallen)

3. Versorgungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Altersrente oder der Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichzustellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist. Es hat dabei zu bestimmen, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht und

4. das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtlichen Betätigung im Sinne des § 119 Abs. 2 und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen der beruflichen Eingliederung zu bestimmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)