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Änderung § 292 SGB III vom 08.11.2006

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§ 292 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 292 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 254 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen.


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