Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 363 SGB III vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 363 SGB III und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 363 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 363 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2563
(Textabschnitt unverändert)

§ 363 Finanzierung aus Bundesmitteln


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Arbeitsförderung. 2 Er zahlt an die Bundesagentur für das Jahr 2007 6,468 Milliarden Euro, für das Jahr 2008 7,583 Milliarden Euro und für das Jahr 2009 7,777 Milliarden Euro. 3 Für die Kalenderjahre ab 2010 verändert sich der Beitrag des Bundes jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. 4 Die Beteiligung ist jährlich fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Dezember. 5 Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Beteiligung vorziehen, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 364 Absatz 1 erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Arbeitsförderung. 2 Er zahlt an die Bundesagentur für das Jahr 2012 7,238 Milliarden Euro. 3 Für die Kalenderjahre ab 2013 verändert sich der Beitrag des Bundes jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. 4 Die Beteiligung ist jährlich fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Dezember. 5 Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Beteiligung vorziehen, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 364 Absatz 1 erforderlich ist.

(2) 1 Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. 2 Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(3) 1 Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. 2 Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.