§ 20 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 20 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 20 Berufsrückkehrer | (Text neue Fassung)§ 20 Berufsrückkehrende |
Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die | Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die |
(Textabschnitt unverändert) 1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und 2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. |