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Änderung § 48 SGB III vom 01.04.2012

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§ 48 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 48 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 48 Berufsorientierungsmaßnahmen


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(1) 1 Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. 2 Die Agentur für Arbeit kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden.

(2) Die Maßnahmen können bis zu vier Wochen dauern und sollen regelmäßig in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden.

(3) Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden.