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Änderung § 112 SGB III vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 112 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 EinglVerbG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§§ 112 und 113 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 112 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 112 und 113 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 112 Teilhabe am Arbeitsleben


vorherige Änderung

 


(1) Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

(2) 1 Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. 2 Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)