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Änderung § 266 SGB III vom 01.04.2012

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§ 266 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 266 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 266 Verstärkte Förderung


(Text neue Fassung)

§ 266 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für weitere Kosten des Trägers bei der Durchführung der Arbeiten werden Zuschüsse in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 300 Euro pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn

1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann und

2. an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.