Änderung § 376 SGB III vom 01.04.2012

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§ 376 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 376 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

(Textabschnitt unverändert)

§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen


(Text alte Fassung)

Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane und den Stellvertretern ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. 2 Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.




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