Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 360 SGB III vom 01.01.2005

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 360 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 5. SGBIIIuaÄndG am 1. Januar 2005 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 360 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2005 geltenden Fassung
§ 360 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 360 Anteile der Unternehmer


(Text alte Fassung)

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die Eisenbahn-Unfallkasse und die Unfallkasse Post und Telekom legen den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um. Das gleiche gilt für die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches zuständigen Unfallversicherungsträger hinsichtlich der nach diesen Vorschriften übernommenen Unternehmen. Der auf den einzelnen Unternehmer umzulegende Anteil entspricht dem Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Unternehmer zur Gesamtentgeltsumme aller Unternehmer. Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist oder deren Zahlungsfähigkeit gesetzlich gesichert ist, werden nicht berücksichtigt.

(Text neue Fassung)

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die Eisenbahn-Unfallkasse und die Unfallkasse Post und Telekom legen den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um. Das Gleiche gilt für die in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Unternehmen, für die sie nach diesen Vorschriften erstattungspflichtig sind. Der auf den einzelnen Unternehmer umzulegende Anteil entspricht dem Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Unternehmer zur Gesamtentgeltsumme aller Unternehmer. Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist oder deren Zahlungsfähigkeit gesetzlich gesichert ist, werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß

1. der Anteil nach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten umgelegt wird,

2. die durch die Umlage auf die Unternehmer entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen mit umgelegt werden,

3. von einer besonderen Umlage abgesehen wird.

Im übrigen gelten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend.

(3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften legen den von ihnen aufzubringenden Anteil nach ihrer Satzung auf ihre Beitragsschuldner um. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige