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Änderung § 142 SGB III vom 01.08.2012

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§ 142 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
§ 142 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613
(Textabschnitt unverändert)

§ 142 Anwartschaftszeit


(1) 1 Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 2 Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) 1 Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als sechs Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und

(Text neue Fassung)

1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und

2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,

vorherige Änderung

gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. 2 § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.



gilt bis zum 31. Dezember 2014, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. 2 § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.