§ 384 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung | § 384 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2005 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676 |
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(Textabschnitt unverändert) § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregierungen bestellt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. 2 Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören. |