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Änderung § 131b SGB III vom 19.03.2013

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§ 131b SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.03.2013 geltenden Fassung
§ 131b SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.03.2013 BGBl. I S. 446
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 131b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege


vorherige Änderung

 


1 Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2016 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. 2 Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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