§ 131 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 131 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Text alte Fassung) § 131 Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | (Text neue Fassung)§ 131 (aufgehoben) |
Abweichend von § 89 kann die Förderdauer für einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderungen bis zum 31. Dezember 2014 begonnen haben. |