Änderung § 438 SGB III vom 15.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 438 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 438 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 100 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 438 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung


(Text neue Fassung)

§ 438 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, die nach dem 31. März 2006 entstehen, ist § 131 Abs. 3 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, soweit in den Bemessungszeitraum Zeiten des Bezugs von Winterausfallgeld oder einer Winterausfallgeld-Vorausleistung fallen.



 
(heute geltende Fassung) 



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