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Änderung § 125 SGB III vom 01.08.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 125 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 125 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; BGBl. 2015 I S. 2557

(Textabschnitt unverändert)

§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen


(Text alte Fassung)

Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 63 Euro monatlich und danach 75 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(Text neue Fassung)

Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 67 Euro monatlich und danach 80 Euro monatlich zugrunde gelegt.


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