Änderung § 446 SGB III vom 01.01.2017

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§ 446 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 446 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 446 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 446 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für Personen, die am 31. Dezember 2016 nach § 26 Absatz 2b in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit fort. 2 Für diese Zeit sind § 345 Nummer 8, § 347 Nummer 10, § 349 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1 Für Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, wird ab dem 1. Januar 2017 das Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Absatz 2b fortgesetzt. 2 § 26 Absatz 3 Satz 5 und 6 bleibt unberührt.

 



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