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Änderung § 38 SGB III vom 01.05.2007

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§ 38 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 38 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Mitwirkung des Ausbildung- und Arbeitsuchenden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ausbildungs- und Arbeitssuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen.

(1a) Die Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden haben den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, solange der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende nicht ausreichend mitwirkt oder die ihm nach der Eingliederungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

(Text neue Fassung)

(1) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen.

(1a) Ausbildung- und Arbeitsuchende haben den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, solange der Ausbildung- oder Arbeitsuchende nicht ausreichend mitwirkt oder die ihm nach der Eingliederungsvereinbarung obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

(3) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder

2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

vorherige Änderung

1. solange der Arbeitssuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht,

2. solange der Arbeitssuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird,

3. wenn der Arbeitssuchende eine ihm nicht zumutbare Beschäftigung angenommen hat und die Weiterführung verlangt, jedoch nicht länger als sechs Monate oder

4. bei Meldepflichtigen nach § 37b bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt des Versicherungspflichtverhältnisses.



1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht,

2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird,

3. wenn der Arbeitsuchende eine ihm nicht zumutbare Beschäftigung angenommen hat und die Weiterführung verlangt, jedoch nicht länger als sechs Monate oder

4. bei Meldepflichtigen nach § 37b bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.

Im übrigen ist sie nach drei Monaten einzustellen. Der Arbeitsuchende kann sie erneut in Anspruch nehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)