Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 421f SGB III vom 01.05.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 421f SGB III, alle Änderungen durch Artikel 3 AltBeschVerbG am 1. Mai 2007 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 421f SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 421f SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 421f Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer beim Eingliederungszuschuss


(Text neue Fassung)

§ 421f Eingliederungszuschuss für Ältere


vorherige Änderung

(1) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Eingliederungszuschuss nach § 218 geleistet werden, dessen Förderdauer bis zu 36 Monate beträgt. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern.

(2)
Die Altersgrenze für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen wird auf die Vollendung des 50. Lebensjahres herabgesetzt. Bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Arbeitnehmern, die bei Förderbeginn das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Förderdauer auf längstens 60 Monate begrenzt.

(3) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rückzahlung und zur Nachbeschäftigung nach § 221 Abs. 2.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2009 erstmals begonnen haben.



(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn

1. diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich geförderten Beschäftigung nach diesem Buch teilgenommen haben oder

2. deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist

und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mindestens
ein Jahr begründet wird.

(2) Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich
nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Förderhöhe darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förderdauer beträgt mindestens zwölf Monate. Sie darf 36 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszuschuss ist für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zu kürzen. Er darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten.

(3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt bestimmt sich nach § 220.

(4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder

2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)