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Änderung § 86 SGB III vom 01.08.2019

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§ 86 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 86 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung


Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann

(Text alte Fassung)

1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 31 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 340 Euro, und

2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 136 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und

2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.

(heute geltende Fassung)