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Änderung § 391 SGB III vom 26.07.2007

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§ 391 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2007 geltenden Fassung
§ 391 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 391 Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung, Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 391 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zur verbesserten Erfüllung der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses Buches durch Rechtsverordnung die Festsetzung von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen für einzelne Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte einer Organisationseinheit der Bundesagentur für besondere Leistungen zu regeln. Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen von der Feststellung abhängig, dass die Leistung der einzelnen Beamtin oder des Beamten den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden, dass auch die übernächste Stufe des Grundgehalts vorweg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind entsprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln und dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Leistungszulagen bleiben Amtszulagen unberücksichtigt.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur durch Rechtsverordnung übertragen. Rechtsverordnungen, die auf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundesagentur erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.

(3) Die Bundesagentur hat dem Deutschen Bundestag über die Bundesregierung bis zum Ende des Jahres 2004 über die Erfahrungen mit den Instrumenten der leistungsorientierten Bezahlung im tarif- und besoldungsrechtlichen Bereich und der Gewährung von Leistungszulagen und der Festsetzung von Stufen nach Absatz 1 zu berichten.



 
(heute geltende Fassung)