Änderung § 169 SGB III vom 01.04.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 169 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 GanzjBeschFG am 1. April 2006 und Änderungshistorie des SGB III

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§ 169 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 169 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 169 Anspruch


Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Arbeitnehmer in Betrieben nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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