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Änderung § 171 SGB III vom 01.04.2006

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§ 171 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 171 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 171 Betriebliche Voraussetzungen


(Text alte Fassung)

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(Text neue Fassung)

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)