§ 209 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | §§ 209 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926 |
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(Text alte Fassung) § 209 Anspruch | (Text neue Fassung)§§ 209 bis 216 (aufgehoben) |
Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft haben 1. Anspruch auf Wintergeld a) in der Förderungszeit zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen für geleistete Arbeitsstunden (Mehraufwands-Wintergeld) und b) in der Schlechtwetterzeit als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuß-Wintergeld), 2. Anspruch auf Winterausfallgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit im Anschluß an eine Winterausfallgeld-Vorausleistung, wenn die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Leistungen erfüllt sind. |