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Änderung § 210 SGB III vom 01.04.2006

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§ 210 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 210 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 24.04.2006 BGBl. I 926

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 210 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 210 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn

1. der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist und

2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.