Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 147 SGB III vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 147 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 2 QuaChaG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 147 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 147 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 147 Grundsatz


(1) 1 Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

(Text alte Fassung)

1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und

(Text neue Fassung)

1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und

2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

2 Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt


nach Versicherungs-
pflichtverhältnissen
mit einer Dauer von
insgesamt mindes-
tens ... Monaten | und nach Voll-
endung des ...
Lebensjahres | ... Monate

12 | | 6

16 | | 8

20 | | 10

24 | | 12

30 | 50. | 15

36 | 55. | 18

48 | 58. | 24.


(3) 1 Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter


nach Versicherungspflichtver-
hältnissen mit einer Dauer von
insgesamt mindestens ... Mo-
naten | ... Monate

6 | 3

8 | 4

10 | 5.


2 Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.



(heute geltende Fassung)