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Änderung § 392 SGB III vom 01.01.2020

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§ 392 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 392 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(Textabschnitt unverändert)

§ 392 Obergrenzen für Beförderungsämter


(Text alte Fassung)

Bei der Bundesagentur können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.


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