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Änderung § 240 SGB III vom 01.10.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 240 SGB III, alle Änderungen durch Artikel 1 4. SGBIIIÄndG am 1. Oktober 2007 und Änderungshistorie des SGB III

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 240 SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2007 geltenden Fassung
§ 240 SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2329
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 240 Grundsatz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie

(Text neue Fassung)

Träger können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie

1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern oder

vorherige Änderung

2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung heranführen.



2. besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht ausbildungsuchend oder arbeitsuchend gemeldet sind, durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung heranführen oder

3. mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung und mit administrativen und organisatorischen Hilfen Betriebe bei der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und bei der Einstiegsqualifizierung förderungsbedürftiger Auszubildender unterstützen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)