Fünfter Unterabschnitt - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung
Fünfter Unterabschnitt Jugendwohnheime
§ 80a Förderung von Jugendwohnheimen
§ 80b Anordnungsermächtigung

Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung

Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung

Fünfter Unterabschnitt Jugendwohnheime

§ 80a Förderung von Jugendwohnheimen


§ 80a hat 1 frühere Fassung

1Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. 2Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012

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§ 80b Anordnungsermächtigung


§ 80b hat 1 frühere Fassung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012



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