Dritter Titel - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte
Dritter Titel Verordnungsermächtigung
§ 301 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.
§§ 302 und 303 (weggefallen)
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