Vierter Abschnitt - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Zehntes Kapitel Finanzierung
Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes
§ 363 Finanzierung aus Bundesmitteln
§ 364 Liquiditätshilfen
§ 365 Stundung von Darlehen

Zehntes Kapitel Finanzierung

Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes

§ 363 Finanzierung aus Bundesmitteln


§ 363 hat 5 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. 2Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) 1Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. 2Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Haushaltsbegleitgesetz 2013 (HBeglG 2013) G. v. 20. Dezember 2012 BGBl. I S. 2781 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 364 Liquiditätshilfen


§ 364 wird in 23 Vorschriften zitiert

(1) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.

(2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.

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§ 365 Stundung von Darlehen


§ 365 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland G. v. 2. März 2009 BGBl. I S. 416 m.W.v. 1. Februar 2009



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