Erster Abschnitt - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
§§ 409 bis 415 (weggefallen)
§ 416 (aufgehoben)
§ 416a (aufgehoben)

Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen

Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze



Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen

1.
an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),

2.
an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet

maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.

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§§ 409 bis 415 (weggefallen)




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§ 416 (aufgehoben)


§ 416 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 416a (aufgehoben)


§ 416a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 95 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010



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