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Synopse aller Änderungen des SGB III am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 2 des 27. BAföGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB III.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
SGB III n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Grundsätze
       § 1 Ziele der Arbeitsförderung
       § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit
       § 3 Leistungen der Arbeitsförderung
       § 4 Vorrang der Vermittlung
       § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
       § 6 (aufgehoben)
       § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
       § 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
       § 8a (aufgehoben)
       § 8b (aufgehoben)
       § 9 Ortsnahe Leistungserbringung
       § 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern
       § 10 (aufgehoben)
       § 11 Eingliederungsbilanz
    Zweiter Abschnitt Berechtigte
       § 12 Geltung der Begriffsbestimmungen
       § 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
       § 14 Auszubildende
       § 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende
       § 16 Arbeitslose
       § 17 Drohende Arbeitslosigkeit
       § 18 Langzeitarbeitslose
       § 19 Menschen mit Behinderungen
       § 20 Berufsrückkehrende
       § 21 Träger
    Dritter Abschnitt Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen
       § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen
       § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung
Zweites Kapitel Versicherungspflicht
    Erster Abschnitt Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
       § 24 Versicherungspflichtverhältnis
       § 25 Beschäftigte
       § 26 Sonstige Versicherungspflichtige
       § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte
       § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen
    Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
       § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
    Erster Abschnitt Beratung und Vermittlung
       Erster Unterabschnitt Beratung
          § 29 Beratungsangebot
          § 30 Berufsberatung
          § 31 Grundsätze der Berufsberatung
          § 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung
          § 32 Eignungsfeststellung
          § 33 Berufsorientierung
          § 34 Arbeitsmarktberatung
       Zweiter Unterabschnitt Vermittlung
          § 35 Vermittlungsangebot
          § 36 Grundsätze der Vermittlung
          § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung
          § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
          § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
          § 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
       Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften
          § 40 Allgemeine Unterrichtung
          § 41 Einschränkung des Fragerechts
          § 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit
          § 43 Anordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt Aktivierung und berufliche Eingliederung
       § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
       § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
       § 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen
       § 47 Verordnungsermächtigung
    Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung
       Erster Unterabschnitt Übergang von der Schule in die Berufsausbildung
          § 48 Berufsorientierungsmaßnahmen
          § 49 Berufseinstiegsbegleitung
          § 50 Anordnungsermächtigung
       Zweiter Unterabschnitt Berufsvorbereitung
          § 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
          § 52 Förderungsberechtigte junge Menschen
          § 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
          § 54 Maßnahmekosten
          § 54a Einstiegsqualifizierung
          § 55 Anordnungsermächtigung
       Dritter Unterabschnitt Berufsausbildungsbeihilfe
          § 56 Berufsausbildungsbeihilfe
          § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung
          § 58 Förderung im Ausland
          § 59 (aufgehoben)
          § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung
          § 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung
          § 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
          § 63 Fahrkosten
          § 64 Sonstige Aufwendungen
          § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform
          § 66 Anpassung der Bedarfssätze
          § 67 Einkommensanrechnung
          § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
          § 69 Dauer der Förderung
          § 70 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
          § 71 Auszahlung
          § 72 Anordnungsermächtigung
       Vierter Unterabschnitt Berufsausbildung
          § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen
          § 74 Assistierte Ausbildung
          § 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung
          § 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung
          § 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung
          § 77 (aufgehoben)
          § 78 (aufgehoben)
          § 79 (aufgehoben)
          § 80 Anordnungsermächtigung
       Fünfter Unterabschnitt Jugendwohnheime
          § 80a Förderung von Jugendwohnheimen
          § 80b Anordnungsermächtigung
    Vierter Abschnitt Berufliche Weiterbildung
       § 81 Grundsatz
       § 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
       § 83 Weiterbildungskosten
       § 84 Lehrgangskosten
       § 85 Fahrkosten
       § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung
       § 87 Kinderbetreuungskosten
    Fünfter Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
       Erster Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
          § 88 Eingliederungszuschuss
          § 89 Höhe und Dauer der Förderung
          § 90 Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen
          § 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses
          § 92 Förderungsausschluss und Rückzahlung
       Zweiter Unterabschnitt Selbständige Tätigkeit
          § 93 Gründungszuschuss
          § 94 Dauer und Höhe der Förderung
    Sechster Abschnitt Verbleib in Beschäftigung
       Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld
          Erster Titel Regelvoraussetzungen
             § 95 Anspruch
             § 96 Erheblicher Arbeitsausfall
             § 97 Betriebliche Voraussetzungen
             § 98 Persönliche Voraussetzungen
             § 99 Anzeige des Arbeitsausfalls
             § 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
          Zweiter Titel Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
             § 101 Saison-Kurzarbeitergeld
             § 102 Ergänzende Leistungen
             § 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
          Dritter Titel Leistungsumfang
             § 104 Dauer
             § 105 Höhe
             § 106 Nettoentgeltdifferenz
             § 106a Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit
          Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften
             § 107 Anwendung anderer Vorschriften
          Fünfter Titel Verfügung über das Kurzarbeitergeld
             § 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld
          Sechster Titel Verordnungsermächtigung
             § 109 Verordnungsermächtigung
       Zweiter Unterabschnitt Transferleistungen
          § 110 Transfermaßnahmen
          § 111 Transferkurzarbeitergeld
          § 111a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
    Siebter Abschnitt Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben
       Erster Unterabschnitt Grundsätze
          § 112 Teilhabe am Arbeitsleben
          § 113 Leistungen zur Teilhabe
          § 114 Leistungsrahmen
       Zweiter Unterabschnitt Allgemeine Leistungen
          § 115 Leistungen
          § 116 Besonderheiten
       Dritter Unterabschnitt Besondere Leistungen
          Erster Titel Allgemeines
             § 117 Grundsatz
             § 118 Leistungen
          Zweiter Titel Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
             § 119 Übergangsgeld
             § 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld
             § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit
             § 122 Ausbildungsgeld
             § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
             § 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
             § 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
             § 126 Einkommensanrechnung
          Dritter Titel Teilnahmekosten für Maßnahmen
             § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen
             § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
          Vierter Titel Anordnungsermächtigung
             § 129 Anordnungsermächtigung
    Achter Abschnitt Befristete Leistungen und innovative Ansätze
       § 130 (aufgehoben)
       § 131 (aufgehoben)
       § 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung
       § 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege
       § 132 (aufgehoben)
       § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk
       § 134 (aufgehoben)
       § 135 Erprobung innovativer Ansätze
Viertes Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
    Erster Abschnitt Arbeitslosengeld
       Erster Unterabschnitt Regelvoraussetzungen
          § 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld
          § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
          § 138 Arbeitslosigkeit
          § 139 Sonderfälle der Verfügbarkeit
          § 140 Zumutbare Beschäftigungen
          § 141 Arbeitslosmeldung
          § 142 Anwartschaftszeit
          § 143 Rahmenfrist
          § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung
       Zweiter Unterabschnitt Sonderformen des Arbeitslosengeldes
          § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
          § 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
       Dritter Unterabschnitt Anspruchsdauer
          § 147 Grundsatz
          § 148 Minderung der Anspruchsdauer
       Vierter Unterabschnitt Höhe des Arbeitslosengeldes
          § 149 Grundsatz
          § 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
          § 151 Bemessungsentgelt
          § 152 Fiktive Bemessung
          § 153 Leistungsentgelt
          § 154 Berechnung und Leistung
       Fünfter Unterabschnitt Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
          § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen
          § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
          § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
          § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
          § 159 Ruhen bei Sperrzeit
          § 160 Ruhen bei Arbeitskämpfen
       Sechster Unterabschnitt Erlöschen des Anspruchs
          § 161 Erlöschen des Anspruchs
       Siebter Unterabschnitt Teilarbeitslosengeld
          § 162 Teilarbeitslosengeld
       Achter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
          § 163 Verordnungsermächtigung
          § 164 Anordnungsermächtigung
    Zweiter Abschnitt Insolvenzgeld
       § 165 Anspruch
       § 166 Anspruchsausschluss
       § 167 Höhe
       § 168 Vorschuss
       § 169 Anspruchsübergang
       § 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt
       § 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld
       § 172 Datenaustausch und Datenübermittlung
    Dritter Abschnitt Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung
       § 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
       § 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
       § 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
Fünftes Kapitel Zulassung von Trägern und Maßnahmen
    § 176 Grundsatz
    § 177 Fachkundige Stelle
    § 178 Trägerzulassung
    § 179 Maßnahmezulassung
    § 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
    § 181 Zulassungsverfahren
    § 182 Beirat
    § 183 Qualitätsprüfung
    § 184 Verordnungsermächtigung
Sechstes Kapitel Ergänzende vergabespezifische Regelungen
    § 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
    §§ 186 bis 279a (aufgehoben)
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
    Erster Abschnitt Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung
       § 280 Aufgaben
       § 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung
       § 282 Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
       § 282a Übermittlung von Daten
       § 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur
       § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht
    Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
       Erster Unterabschnitt Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
          § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
          §§ 285 und 286 (weggefallen)
          § 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer
          § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
       Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte
          Erster Titel Berufsberatung
             § 288a Untersagung der Berufsberatung
             § 289 Offenbarungspflicht
             § 290 Vergütungen
          Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
             § 291 (weggefallen)
             § 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland
             §§ 293 bis 295 (weggefallen)
             § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden
             § 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
             § 297 Unwirksamkeit von Vereinbarungen
             § 298 Behandlung von Daten
             § 299 Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung
             § 300 (weggefallen)
          Dritter Titel Verordnungsermächtigung
             § 301 Verordnungsermächtigung
             §§ 302 und 303 (weggefallen)
    Dritter Abschnitt (weggefallen)
       §§ 304 bis 308 (weggefallen)
Achtes Kapitel Pflichten
    Erster Abschnitt Pflichten im Leistungsverfahren
       Erster Unterabschnitt Meldepflichten
          § 309 Allgemeine Meldepflicht
          § 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
       Zweiter Unterabschnitt Anzeige- und Bescheinigungspflichten
          § 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
          § 312 Arbeitsbescheinigung
          § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts
          § 313 Nebeneinkommensbescheinigung
          § 313a Elektronische Bescheinigung
          § 314 Insolvenzgeldbescheinigung
       Dritter Unterabschnitt Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
          § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter
          § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
          § 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld
          § 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
          § 319 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
       Vierter Unterabschnitt Sonstige Pflichten
          § 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
    Zweiter Abschnitt Schadensersatz bei Pflichtverletzungen
       § 321 Schadensersatz
    Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung
       § 321a Verordnungsermächtigung
       § 322 Anordnungsermächtigung
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
    Erster Abschnitt Antrag und Fristen
       § 323 Antragserfordernis
       § 324 Antrag vor Leistung
       § 325 Wirkung des Antrages
       § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung
    Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
       § 327 Grundsatz
    Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen
       § 328 Vorläufige Entscheidung
       § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen
       § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
       § 331 Vorläufige Zahlungseinstellung
       § 332 Übergang von Ansprüchen
       § 333 Aufrechnung
       § 334 Pfändung von Leistungen
       § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
       § 336 (aufgehoben)
       § 336a Wirkung von Widerspruch und Klage
    Vierter Abschnitt Auszahlung von Geldleistungen
       § 337 Auszahlung im Regelfall
    Fünfter Abschnitt Berechnungsgrundsätze
       § 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
       § 339 Berechnung von Zeiten
Zehntes Kapitel Finanzierung
    Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz
       § 340 Aufbringung der Mittel
    Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
       Erster Unterabschnitt Beiträge
          § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung
          § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
          § 343 (weggefallen)
          § 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
          § 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger
          § 345a Pauschalierung der Beiträge
          § 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
       Zweiter Unterabschnitt Verfahren
          § 346 Beitragstragung bei Beschäftigten
          § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
          § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte
          § 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige
          § 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
          § 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger
          § 351 Beitragserstattung
       Dritter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
          § 352 Verordnungsermächtigung
          § 352a Anordnungsermächtigung
          § 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
    Dritter Abschnitt Umlagen
       Erster Unterabschnitt Winterbeschäftigungs-Umlage
          § 354 Grundsatz
          § 355 Höhe der Umlage
          § 356 Umlageabführung
          § 357 Verordnungsermächtigung
       Zweiter Unterabschnitt Umlage für das Insolvenzgeld
          § 358 Aufbringung der Mittel
          § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage
          § 360 Umlagesatz
          § 361 Verordnungsermächtigung
          § 362 (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt Beteiligung des Bundes
       § 363 Finanzierung aus Bundesmitteln
       § 364 Liquiditätshilfen
       § 365 Stundung von Darlehen
    Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds
       § 366 Bildung und Anlage der Rücklage
       § 366a Versorgungsfonds
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
    Erster Abschnitt Bundesagentur für Arbeit
       § 367 Bundesagentur für Arbeit
       § 368 Aufgaben der Bundesagentur
       § 368a (weggefallen)
       § 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand
       § 370 Beteiligung an Gesellschaften
    Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung
       Erster Unterabschnitt Verfassung
          § 371 Selbstverwaltungsorgane
          § 372 Satzung und Anordnungen
          § 373 Verwaltungsrat
          § 374 Verwaltungsausschüsse
          § 374a (weggefallen)
          § 375 Amtsdauer
          § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
       Zweiter Unterabschnitt Berufung und Abberufung
          § 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder
          § 378 Berufungsfähigkeit
          § 379 Vorschlagsberechtigte Stellen
       Dritter Unterabschnitt Neutralitätsausschuss
          § 380 Neutralitätsausschuss
    Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung
       § 381 Vorstand der Bundesagentur
       § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
       § 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit
       § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen
       § 385 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
       § 386 Innenrevision
       § 387 Personal der Bundesagentur
       § 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten
       § 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte
       § 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen
       § 391 (aufgehoben)
       § 392 Obergrenzen für Beförderungsämter
    Vierter Abschnitt Aufsicht
       § 393 Aufsicht
    Fünfter Abschnitt Datenschutz
       § 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur
       § 395 Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen
       § 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot
       § 397 Automatisierter Datenabgleich
       § 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte
       §§ 399 bis 403 (weggefallen)
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschriften
    Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften
       § 404 Bußgeldvorschriften
       § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung
    Zweiter Abschnitt (weggefallen)
       §§ 406 und 407 (weggefallen)
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
    Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
       § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
       §§ 409 bis 415 (weggefallen)
       § 416 (aufgehoben)
       § 416a (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
       § 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern"
       § 418 Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
       § 419 (aufgehoben)
       § 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
       § 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
       § 421a Arbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
       § 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland
       § 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit
       § 421d Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld
       § 421e Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
    Dritter Abschnitt Grundsätze bei Rechtsänderungen
       § 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
       § 423 (weggefallen)
       § 424 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch
       § 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht
       § 426 (aufgehoben)
       § 427 (aufgehoben)
       § 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten
       § 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
       § 429 (weggefallen)
       § 430 Sonstige Entgeltersatzleistungen
       § 431 (aufgehoben)
       § 432 (aufgehoben)
       § 433 (aufgehoben)
    Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
       § 434 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
       § 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
       § 436 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
       § 437 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
       § 438 (aufgehoben)
       § 439 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
       § 440 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
       § 441 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
       § 442 Beschäftigungschancengesetz
       § 443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
       § 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
       § 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
       § 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
       § 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
       § 446 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
       § 447 Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung
       § 448 Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
       § 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
       § 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
       § 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
       § 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
       § 454 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

§ 54a Einstiegsqualifizierung


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(1) 1 Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefördert werden. 2 Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 247 Euro monatlich begrenzt. 3 Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. 4 Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.



(1) 1 Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefördert werden. 2 Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 262 Euro monatlich begrenzt. 3 Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. 4 Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie

1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird,

2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seearbeitsgesetzes, nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und

3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.

(3) 1 Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. 2 Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. 3 Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.

(4) Förderungsfähig sind

1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,

2. Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und

3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.

(5) 1 Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. 2 Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird.

(6) 1 Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. 2 Für die Übernahme und die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung


(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

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(2) 1 Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 103 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2 Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. 3 Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.



(2) 1 Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2 Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. 3 Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.

(heute geltende Fassung) 

§ 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen


(1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

(2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 103 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2 Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.



(3) 1 Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2 Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 64 Sonstige Aufwendungen


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(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 14 Euro monatlich zugrunde gelegt.



(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15 Euro monatlich zugrunde gelegt.

(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 150 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. 2 Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,



(3) 1 Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. 2 Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,

1. soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,

2. soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und

3. wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 67 Einkommensanrechnung


(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:

1. der oder des Auszubildenden,

2. der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt lebt, und

3. der Eltern der oder des Auszubildenden.

(2) 1 Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2 Abweichend von

1. § 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt;

2. § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 66 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 709 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;



3. § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann;

4. § 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.

(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.

(4) 1 Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. 2 Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.

(5) 1 Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. 2 Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.



§ 87 Kinderbetreuungskosten


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Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 150 Euro monatlich je Kind übernommen werden.



Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung


1 Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 119 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,



2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,

3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

2 Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. 3 Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.



(heute geltende Fassung) 

§ 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung


Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 119 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,



2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,

3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 119 Euro monatlich gezahlt.



Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(heute geltende Fassung) 

§ 126 Einkommensanrechnung


(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 277 Euro monatlich,

2. der Eltern bis zu 3.637 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2.266 Euro monatlich und

3. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2.266 Euro monatlich.



1. des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich,

2. der Eltern bis zu 4.392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2.736 Euro monatlich und

3. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2.736 Euro monatlich.

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§ 455 (neu)




§ 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 anzuwenden.