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§ 7a - Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)

Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 21.10.1995; FNA: 601-4 Steuerverwaltung
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§ 7a Zusammenführung von Einzelangaben



(1) 1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 9 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Gemeinschaften und juristische Personen beziehen, zu den in § 7 Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen. 2Die nach Satz 1 zusammengeführten Daten dürfen auch mit Daten aus dem Statistikregister nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes und mit Daten, die nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt worden sind, zusammengeführt werden.

(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 9 zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

(2a) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder ab dem Jahr 2012 Einzelangaben aus der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf steuerpflichtige natürliche Personen beziehen, mit den Einzelangaben aus der Statistik nach § 2a zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

(3) 1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die nach den Absätzen 1, 2 und 2a zusammengeführten Daten für Zusatzaufbereitungen nach § 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale an das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln. 2§ 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. 3Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zur Entwicklung und zum Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an die von ihnen beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln. 4§ 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben.





 

Frühere Fassungen von § 7a StStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 20 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 13 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 16 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 15 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 18 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuellvor 29.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a StStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a StStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2c StStatG Zusammenführung von Einzelangaben (vom 14.12.2010)
... Einzelangaben zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen. (3) § 7a Absatz 3 und 4 ist entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 16 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
...  h) über die Erbschaft- und Schenkungsteuer 2002." 6. § 7a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 13 BetrRSG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2018 erfasst." 2. In § 7a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Personengesellschaften und Gemeinschaften" durch die ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 15 JStG 2010 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
...  3. § 2c Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 7a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden." 4. Dem § 4 wird folgender Absatz ... durch die Wörter „Absätze 1 bis 6b" ersetzt. 7. Dem § 7a wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von dem in Absatz 3 ...