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§ 6 - Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)

Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 21.10.1995; FNA: 601-4 Steuerverwaltung
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§ 6 Auskunftspflicht



(1) 1Für die Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle.

(2) 1Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüssel. 2Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. 3Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.



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Frühere Fassungen von § 6 StStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 16 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 8 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 18 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuellvor 29.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 StStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 16 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen." 4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich für die Angaben nach ...

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 8 BeitrRLUmsG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Statistik nach § 1 ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 18 JStG 2008 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden." 6. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 ...