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Änderung § 1 StStatG vom 29.12.2007

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§ 1 StStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 1 StStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik


(1) Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken über

1. die Umsatzsteuer,

2. die Lohn- und Einkommensteuer,

3. die Körperschaftsteuer,

4. die Vermögensteuer,

5. die Einheitswerte

a) der Gewerbebetriebe,

b) des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

c) des Grundvermögens,

6. die Gewerbesteuer,

7. die Erbschaft- und Schenkungsteuer

durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 5 des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853), ermittelt.

(Text neue Fassung)

(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Ab dem Veranlagungsjahr 2007 werden die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 jährlich ermittelt.

(3) Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch.

(4) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Verteilung des in § 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgelegten Anteils am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen insbesondere nach § 5b Abs. 4 und § 5d Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes durch.



 (keine frühere Fassung vorhanden)