Änderung § 1 ProMechGebV vom 15.08.2013

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§ 1 ProMechGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 ProMechGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 51 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen.

(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Dabei unterfallen der Projektkategorie 1 alle Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 50.000 Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktionen pro Jahr erzeugt werden können. Alle anderen Projekttätigkeiten sind der Projektkategorie 2 zuzuordnen.

(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 



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