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Änderung § 18 ErbStG vom 01.01.2024

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§ 18 ErbStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 18 ErbStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Mitgliederbeiträge


(Text alte Fassung)

1 Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Beiträge an Personenvereinigungen und rechtsfähige Vereine, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.

 

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