Änderung § 16 ErbStG vom 14.12.2011

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§ 16 ErbStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 16 ErbStG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Freibeträge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb

(Text neue Fassung)

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb

1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro;

2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro;

3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro;

4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro;

5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro;

6. (aufgehoben)

7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro.

vorherige Änderung

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro.



(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2.000 Euro.




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