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Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)





Artikel 2 (Änderungsvorschriften)


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 3 Zuständigkeitsanpassung



Alle Aufgaben und Befugnisse, die in Bundesgesetzen oder darauf beruhenden Verordnungen dem Bundesamt für Post und Telekommunikation zugewiesen sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an auf die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übertragen.


Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 Abs. 11, 28, 31 Nr. 2 und Abs. 38 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

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