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§ 13a - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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§ 13a Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung



Der Verkaufsprospekt muss an hervorgehobener Stelle eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukommen, enthalten.





 

Frühere Fassungen von § 13a VermVerkProspV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 6 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a VermVerkProspV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a VermVerkProspV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermVerkProspV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 VermVerkProspV Gewährleistete Vermögensanlagen (vom 31.08.2021)
... die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 6 KlASG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... durch die Angabe „4" ersetzt. 8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Angaben über Auswirkungen auf die ... ersetzt. 8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „ § 13a Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung  ...