§ 2 - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-4 Börsenvorschriften
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§ 2 Allgemeine Grundsätze


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Verkaufsprospekt muss über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. 2Er muss mindestens die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten. 3Er ist in deutscher Sprache und in einer Form abzufassen, die sein Verständnis und seine Auswertung erleichtert. 4Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann gestatten, dass der Verkaufsprospekt von Emittenten mit Sitz im Ausland ganz oder zum Teil in einer anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abgefasst wird. 5In diesem Fall ist dem Prospekt eine deutsche Zusammenfassung voranzustellen, die Teil des Prospekts ist und die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben zu dem Emittenten, der Vermögensanlage und dem Anlageobjekt enthält.

(2) 1Das Deckblatt darf neben dem deutlichen Hinweis gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes keine weiteren Informationen enthalten, die diesen Hinweis abschwächen. 2Der Verkaufsprospekt muss ein Inhaltsverzeichnis haben. 3Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. 4Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage sind in einem gesonderten Abschnitt darzustellen, der nur diese Angaben enthält. 5Es ist insbesondere auf Liquiditätsrisiken, auf Risiken, die mit einem Einsatz von Fremdkapital einhergehen, sowie auf Risiken einer möglichen Fremdfinanzierung des Anteils durch den Anleger einzugehen. 6Weiterhin ist auf das Risiko einzugehen, dass die Vertrags- oder Anlagebedingungen so geändert werden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so verändert, dass er ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs darstellt, sodass die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs ergreifen und insbesondere die Rückabwicklung der Geschäfte des Emittenten der Vermögensanlage anordnen kann. 7Das den Anleger treffende maximale Risiko ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt in vollem Umfang zu beschreiben. 8Nach dieser Verordnung geforderte und darüber hinausgehende in den Prospekt aufgenommene Angaben, die eine Prognose beinhalten, sind deutlich als Prognosen kenntlich zu machen.

(3) 1Der Verkaufsprospekt soll die nach dieser Verordnung erforderlichen Mindestangaben in der Reihenfolge ihrer Nennung in der Verordnung enthalten. 2Stimmt die Reihenfolge der Angaben in dem Prospekt nicht mit der dieser Verordnung überein, kann die Hinterlegungsstelle vor Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts von dem Anbieter eine Aufstellung verlangen, aus der hervorgeht, an welcher Stelle des Prospekts sich die verlangten Mindestangaben befinden.

(4) Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner Aufstellung und mit der Firma, der Handelsregisternummer und der Geschäftsanschrift des Anbieters zu versehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz V. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3917 m.W.v. 31. August 2021

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Frühere Fassungen von § 2 VermVerkProspV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
vom 20.08.2015 BGBl. I S. 1434
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 6 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 15 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuellvor 01.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 VermVerkProspV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VermVerkProspV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermVerkProspV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1824
Artikel 1 1. VermVerkProspGebVÄndV
... in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (§ 2 Abs. 1 Satz 4 VermVerkProspV) ...

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 15 VermAnlGEG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... „§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 6 KlASG Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... Mai 2013 (BGBl. I S. 1376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Artikel 1 VermAnlVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern „seiner Aufstellung" die Wörter „und mit der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
Artikel 1 2. VermVerkProspGebVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
... in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (§ 2 Absatz 1 Satz 4 VermVerkProspV) ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
V. v. 20.08.2015 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. VermVerkProspVÄndV
... § 2 Absatz 2 Satz 6 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (VermVerkProspGebV)
V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1873; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 49 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage VermVerkProspGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2020)
... in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache ( § 2 Absatz 1 Satz 4 VermVerkProspV ) 100 7 Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Miss- ...


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